Netzordnung
- Präambel
- Verwendete Begriffe
- §1 - Gültigkeit der Netzordnung
- §2 - Verwendungszweck des Netzwerkes
- §3 - Zugangsberechtigung zum Netzwerk
- §4 - Gewährleistung
- §5 - Administration
- §6 - Kosten
- §7 - Kündigung
- §8 - Ausschluss von der Netzwerknutzung
- §9 - Umgang mit dem Netz
- §10 - Abschlussbestimmungen
Präambel
Das Computernetzwerk im Studierendenwohnheim Waldhausweg ist ein für alle BewohnerInnen offenes Angebot zur Verbesserung der Studienbedingungen. Wie viele Gemeinschaftseinrichtungen erfordert es ein gewisses Maß an grundsätzlichen Übereinkünften, in welcher Form die Nutzung erfolgen soll. Diese Netzordnung beschreibt wesentliche Aspekte dieser Nutzung.
Verwendete Begriffe
Das Computernetzwerk im Studierendenwohnheim Waldhausweg (im Folgenden: das Netzwerk) ist eine Installation zur Verbindung von Computern im Wohnheim untereinander sowie mit dem Computernetzwerk der Universität des Saarlandes (UdS). Es besteht aus einer Kombination von Kabelanlagen, Netzwerkanschlussdosen, aktiven Netzwerkgeräten (Hubs, Switches, Routern usw.) sowie einer Glasfaserleitung zur Außenanbindung. Soweit andere Netze (z.B. Telefon oder Kabelfernsehen) Teile des Netzwerkes mitbenutzen, unterliegen diese Netze ebenfalls soweit nötig dieser Netzordnung.
§1 - Gültigkeit der Netzordnung
Diese Benutzerordnung ist verbindliche Grundlage für die Teilnahme am Netzwerk und ergänzt die verbindliche Benutzerordnung für das Hochschul-IT-Zentrum der UdS (HIZ) und die Benutzerordnung des Deutschen Forschungsnetz e.V. (DFN).Soweit über das Netzwerk auf Geräte in Einrichtungen der UdS zugegriffen wird, können weitere Bestimmungen gültig sein, über die die jeweiligen Einrichtungen informieren. Der offene Zugang zum Hochschulnetz HORUS und zum Internet stellt ein Privileg dar, das von allen Teilnehmern einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Medium erfordert. Es wird daher an alle Heimbewohner appelliert, dieses Recht nicht durch Missbrauch zu gefährden. Die Netzordnung wird durch die Heimvollversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann von ihr jederzeit widerrufen oder verändert werden. Das Heimpräsidium (siehe hierzu die Heimsatzung) ist alleinig berechtigt, Veränderungen vorzuschlagen.
§2 - Verwendungszweck des Netzwerkes
Das Hochschulnetz zusammen mit seinen Datenverbindungen nach außen darf nur für Aufgaben in Lehre und Forschung verwendet werden. In diesem Sinne werden auch Tätigkeiten geduldet, die zur Vertiefung der allgemeinen EDV-Kenntnisse, der Allgemeinbildung, des wissenschaftlichen Austausches mit Komillitonen und der Optimierung des eigenen Rechners als wissenschaftliches Werkzeug dienen. Das Netz darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.
§3 - Zugangsberechtigung zum Netzwerk
Teilnehmen dürfen nur offizielle BewohnerInnen des Wohnheims Waldhausweg mit einer gültigen Emailkennung auf einem anderen Rechner an der Universität. Dazu beantragt der Bewohner die Teilnahme am Netzwerk bei einem der Netzwerktutoren. Grundsätzlich darf kein Bewohner von dieser Zugangsmöglichkeit ausgeschlossen werden, es sei denn, es liegt ein Ausschluss wie unter §8 beschrieben, vor.
§4 - Gewährleistung
Kein Teilnehmer hat Anspruch auf ein funktionierendes Netz. Die Netzwerktutoren sind jedoch verpflichtet, sich, sofern es in ihren Möglichkeiten liegt, darum zu bemühen, dass ein stabiler und dauerhafter Betrieb aufrecht erhalten und Fehler so schnell wie möglich behoben werden. Das Wohnheim Waldhausweg haftet nicht für Schäden, die durch einen Ausfall des Netzwerkes entstehen. Alle Leistungen sind freiwilliger Natur, beruhen auf freiwilliger Arbeit und können nicht eingefordert werden. Die Netzwerktutoren verpflichten sich jedoch, das Netzwerk nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten.
§5 - Administration
Die Heimvollversammlung (gemäß §11 Satzung des Studierendenwohnheims Waldhausweg) wählt mit einfacher Mehrheit für ein Kalenderhalbjahr einen oder mehrere verantwortliche Netzwarte, die jederzeit wieder abgewählt werden können. Die Netzwarte wachen über den stabilen Betrieb des Netzwerkes und veranlassen bei Störungen die notwendigen Maßnahmen. Sie stellen den ersten Ansprechpartner für die Heimbewohner dar und vertreten das Wohnheim gegenüber dem HIZ. Nur Sie dürfen bei Netzwerkproblemen, welche in die Zuständigkeit des HIZ fallen, an dieses herantreten.
§6 - Kosten
Von Seiten des Heimpräsidiums wird kein Beitrag der Nutzer für die Nutzung des Netzwerkes erhoben. Zentral entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Netzwerk, deren Zahlung dem Studentenwerk obliegt, können von diesem als Nebenkosten auf alle BewohnerInnen unabhängig von ihrer Netzwerknutzung umgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Wartung und Instandhaltung der Außenanbindung des Netzwerkes.
§7 - Kündigung
Die Teilnahme kann jederzeit mit einer Woche Kündigungsfrist zum Monatsende bei den Netzwerktutoren gekündigt werden. Der Auszug aus dem Wohnheim beinhaltet die Kündigung. Die Netzwerktutoren sind durch den Nutzer / die Nutzerin von dem Auszug in Kenntnis zu setzen.
§8 - Ausschluss von der Netzwerknutzung
Teilnehmer, auch die Netzwarte, die gegen die Benutzerordnung verstoßen oder das Netzwerk missbraucht haben werden vorübergehend von der Teilnahme am Netzwerk durch Sperrung ihres Ports ausgeschlossen. Der betroffenen Person muss vorher (auf Wunsch) Gelegenheit gegeben werden, in dieser Sache angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt im Rahmen der nächsten Präsidiumssitzung. In diesem Fall muss das Heimpräsidium den Beschluss auf Grundlage der geltenden Netzwerkordnung bestätigen oder aufheben. Ein Ausschluss kann fristlos erfolgen, wenn dem Wohnheim übergeordnete Instanzen (HIZ, Studentenwerk, Polizei) dies begründet fordern. Kriterien für den Ausschluss: Das Waldhaus gestattet jedem Nutzer unabhängig von der Zahl der betriebenen Computer einen Datendurchsatz in Höhe von:20GB (Gigabyte) pro Monat (1 Gigabyte entspricht 1024 Megabyte). Mit Datendurchsatz wird hierbei der gesamte HORUS-externe Daten-Traffic bezeichnet. Dies schliesst ausdrücklich sowohl Daten-Download als auch Daten-Upload gleichermassen ein. Jeder Nutzer ist persönlich für die Einhaltung des ihm gegebenen Datendurchsatzrahmens verantwortlich.Die Statistiken über den Datendurchsatz werden vom ITS in der Regel in der ersten Woche des Folgemonats an die Netzwarte übermittelt. Die Kontrolle des Datendurchsatzes erfolgt jedoch zusätzlich kontinuierlich (täglich) Wohnheim-intern.Bei Überschreitung des zulässigen Datendurchsatzes durch einen Nutzer erfolgt die Sperrung gemäß folgender Regelung:Bei einer Überschreitung von unter 10GB wird der Nutzer bis zum Monatsende gesperrt. Bei einer Überschreitung von 10 GB (30 GB Gesamtraffic) oder mehr wird der Nutzer bis zum Ende des nächsten Monats gesperrt. Teilnehmer, auch die Netzwarte, die sich schwerwiegenden Missbrauchs schuldig gemacht haben (Gesamttraffic > 40 GB), können durch Beschluss der Netzwarte und der beiden Heimpräsidenten mit 3 der 4 Stimmen (2 von 3, falls nur 1 Netzwerktutor im Amt ist) fristlos und dauerhaft von der Teilnahme am Netzwerk ausgeschlossen werden. Bei mehrmaligem schweren Missbrauch des Netzwerks durch einen Nutzer erfolgt die vollständige Sperrung des Accounts. In diesem Fall ist eine Anhörung und Rechtfertigung des jeweiligen Nutzers auf der nächsten Präsidiumssitzung unabdingbar. Inkrafttreten der Sperrung: Die Sperrung erfolgt am X-Win-Router des ITS d.h. es sind nur noch Netzwerkinterne Verbindungen möglich. Die Sperrung tritt am Folgetag der Feststellung der Überschreitung des zulässigen Datendurchsatzes mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sonderregelung:Bei Nutzern, die kurzfristig ausziehen, kann die Sperrung unmittelbar erfolgen. Entsperrung:Der Benutzer muss sich zur Entsperrung nach Ablauf der Sperrfrist bei den Netzwarten melden.
§9 - Umgang mit dem Netz
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seine angeschlossenen Geräte vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Passwörter sollten nicht unverschlüsselt im Netz verschickt und von Zeit zu Zeit geändert werden. Die Weitergabe von Passwörtern ist untersagt. Aus Gründen der Netzstabilität muss jeder Nutzer eines Anschlusses ausschließlich hierfür geeignete Kabel verwenden. Die Teilnehmer verpflichten sich, sinnvoll mit den Ressourcen des Netzwerks umzugehen und unnötige Verschwendung von Bandbreite zu vermeiden. Die Verwendung lokaler Cache-Proxies, soweit vorhanden, wird erwartet.Veränderungen am lokalen Netz (insbesondere der Anschlussdose) sind, auch wenn dadurch keine unmittelbare Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit erkennbar ist, untersagt.Genauso untersagt ist die Änderung der zugewiesenen Netzadresse, die Ermöglichung des Zugangs zum Netz an Dritte, der Zugriff auf fremde Daten oder die Behinderung anderer Netzteilnehmer und des Netzbetriebes (insbesondere durch übermäßigen Datenverkehr oder der Verwendung fehlerhafter Hardware). Es wird explizit auf die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen der Benutzerordnung des HIZ hingewiesen.
§10 - Abschlussbestimmungen
(1) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung oder der Benutzungsordnung des Hochschul-IT-Zentrums ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam
- Von der Heimvollversammlung beschlossen am 24. November 1999
- Von den Netzwarten bearbeitet am 01. Februar 2008 (Erhöhung auf 25GB)
- Von den Netzwarten bearbeitet am 22. September 2010 (Trafficlimit jetzt 20GB; Aktualisierung der Sperrfristen)
- Von den Netzwarten bearbeitet am 8. Juni 2011 (Zugriff über CIP-Raum entfernt; Aktualisierung der Sperrmethode; RZ->ITS)
- Von den Netzwarten bearbeitet am 3. Dezember 2011 (Einfügung der Salvatorischen Klausel)
- Von den Netzwarten bearbeitet am 3. Januar 2012 (ITS->HIZ)